Satzung
Christlicher Verein Junger Menschen, Mainz
§ 1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Christlicher Verein Junger Menschen Mainz (CVJM Mainz) und hat seinen Sitz in Mainz.
§ 2.Aufgaben und Ziele
(1) Der Verein bekennt sich zu dem Herren Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hat das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Grundlage der Arbeit ist die Basis des Westbundes der CVJM
(„Pariser Basis“ von 1855):
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.“
Der CVJM-Gesamtverband hat dazu folgende Zusatzerklärung beschlossen: „Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen.“
(2) Der Verein hat das Ziel, jungen Menschen einen Rahmen und einen Ort zu geben, um den eigenen Glauben und eine vertrauensvolle Beziehung zu Jesus Christus zu entdecken und zu entfalten, in der Mitarbeit selbst Verantwortung zu übernehmen und sich zu mündigen Christen zu entwickeln.
§ 3. Gemeinnützigkeit, Satzungszweck, Aufgaben und Mittel
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige - kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Jugendhilfe.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Verkündigung des Wort Gottes, Seelsorge und zeugnishaftes Leben
2. Einladung zum Bibellesen, zum Gebet und zu Gottesdienst und Abendmahl
3. Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen
4. Missionarische Arbeit in Musik, Wort und Schrift
5. Feiern, Feste, Gesang, Musik, Freizeiten, Sport und Spiel
6. Gewinnung der Mitglieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins, Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter
7. Angebot eines Bildungsprogramms mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren
8. Jugendpflege und Jugendsozialarbeit
9. Unterstützung der Weltdienstarbeit des CVJM
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Zuwendungen an andere gemeinnützige Organisationen, die mit dieser Satzung übereinstimmende Ziele verfolgen, können gewährt werden.
§ 4. Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt und das 13. Lebensjahr vollendet hat. Alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht.
(2) Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch Abmeldung beim Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (§ 11 Abs. 1 Nr. 3).
(3) Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.
(4) Wer das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann über die Jungschar am Vereinsleben teilnehmen.
§ 5. Altersgruppen
Der Verein gliedert sich je nach Bedarf und Möglichkeiten in verschiedene Altersgruppen.
§ 6. Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen
(a) der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung
(b) des Vorstandes.
§ 7. Die Jahreshauptversammlung
(1) Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen.
(2) Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand zu wählen, die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln, den Haushaltsplan zu beschließen, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen, die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, das Arbeitsprogramm zu beraten und die Kreisvertreter/innen zu wählen.
(3) Die Einberufung zu der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung in Schriftform sowie durch Aushang im Gemeindehaus bekannt zu machen.
(4) Jedes, in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
§ 8. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der zu verhandelnden Punkte, dies schriftlich beantragen. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 7.
§ 9. Beschlussfassung und Wahlen
(1) Die Beschlussfähigkeit der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist gebunden an die Anwesenheit wenigstens eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Ist das erforderliche Viertel der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
(3) Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 14. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
(4) Über die Art der Abstimmung entscheidet - außer bei der Vorstandswahl - die Versammlung selbst.
§ 10. Der Vorstand.
(1) Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das
1. sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt und das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens hält (§ 2 Abs. 1) und
2. mindestens 16 Jahre alt ist; die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
(2) Der Vorstand besteht aus wenigstens 7 Mitgliedern, nämlich
1. dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftwart / der Schriftwartin,
4. dem Kassenwart / der Kassenwartin,
5. und wenigstens 3 Beisitzern/Beisitzerinnen.
(3) Die unter 1 - 4 Gewählten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten, jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied, den Verein in allen rechtlichen Fällen. Im Innenverhältnis ist die/der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt, wenn die/der Vorsitzende verhindert ist.
(4) Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für drei Jahre mittels Stimmzettel gewählt.
(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Jedes Jahr soll etwa ein Drittel der Vorstandsmitglieder zur Wahl stehen, um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so bestimmt der Vorstand eine Ersatzperson bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
§ 11. Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat die Aufgabe den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden. Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere:
1. die Leitung des Vereins
2. die Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung und Entlassung ihrer Leiter/innen
3. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
4. die Einberufung der Jahreshauptversammlung und Festsetzung der Tagesordnung hierfür
5. die Aufstellung vereinsinterner Ordnungen
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bezüglich der Art der Abstimmung gelten die Bestimmungen in § 9 Abs. 3 und 4. Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftwart/in einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der vom Vorstand gebilligt und dann vom Schriftwart/in und von der/dem Vorsitzenden unterzeichnet werden muss.
§ 12. Gruppen und Abteilungen des Vereins
(1) Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand.
(2) Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.
§ 13. Organisatorische Zugehörigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschriften des CVJM-Westbundes zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen. Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des CVJM -Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(2) Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des CVJM-Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.
(3) Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM in Genf angeschlossen.
(4) Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat. Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den CVJM-Gesamtverband dem Diakonischen Werk - Innere Mission und Hilfswerk - der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
§ 14. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
(1) Über die Änderung und Ergänzung dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
(2) Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
(3) Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben.
(4) Jede Änderung dieser Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbundes.
§ 15. Vereinsvermögen
(1) Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf.
(2) Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt vorhandenes Vereinsvermögen an den CVJM-Westbund - Geschäftsführender Verein e.V. Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, möglichst wieder in Mainz, zu verwenden hat.
(Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 25. 9. 1981 beschlossen sowie am 5. 2. 1991, am 11.5.1998, am 13.03.2008 und am 11.03.2010 geändert worden. Sie trat nach Genehmigung durch den Vorstand des CVJM-Westbundes in Kraft.)